Zum 1. März 2020 trat das Masernschutzgesetz in Kraft, dessen Ziel es laut Bundesgesundheitsministerium ist, dass „Schul- und Kindergartenkinder […] wirksam vor Masern geschützt werden. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.“ Die Schulen sind demnach verpflichtet, den Immunstatus aller am Schulleben Beteiligter zu erfassen. Daher bitten wir Sie, Ihrem Kind einen entsprechenden Nachweis im Original zur Vorlage bei der Klassen- bzw. Stammkursleitung bis zum 31.08.2020 mitzugeben. Als Nachweis dient der Impfpass, eine ärztliche Bescheinigung über den Masernschutz bzw. die medizinische Kontraindikation oder eine Bescheinigung einer staatlichen Stelle (z.B. Grundschule) darüber, dass dort bereits der entsprechende Nachweis erbracht wurde.
Masernschutzgesetz
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- Geschrieben von Adm